Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Barrierefreiheit in Kantinen – neue Regelungen zur Inklusion

Barrierefreiheit in Kantinen
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Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) zur Barrierefreiheit in Kantinen soll für mehr Inklusion sorgen. Was beinhalten die neuen Regelungen? 

Mit einer Erweiterung der Technischen Regel zur »Barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten« (ASR V3a.2) um einen nunmehr schon elften Anhang mit (Zitat) »ergänzenden Anforderungen zu Nr. 4 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung bezüglich Kantinen« hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) Nr. 31 vom 27.04.2023, S. 652 ff. einen neuen Baustein zur Fortentwicklung der betrieblichen Inklusion gesetzt.  

Die Regelungen enthalten einige Ergänzungen und Abweichungen vom bisherigen System der Barrierefreiheit, wie es seit dem Inkrafttreten der Basisvorschrift ASR V3a.2 im August 2012 schrittweise gewachsen ist. 

Anhänge zur Barrierefreiheit 

Die neue Regelung unter der Bezeichnung »Anhang A4« ergänzt ein System, das in mehr als einem Jahrzehnt schrittweise gewachsen, zuletzt zehn verschiedene Bereiche und Themenfelder in Form von Anhängen zur ASR V3a.2 abdeckte: 

Mit den siebzehn Absätzen ist das vorstehend dargestellte System auf insgesamt 156 Absätze angewachsen, wobei teils unterschiedslos, vielfach aber auch nach einer oder mehreren Formen von Behinderungen unterscheidend, unternehmerisches Handeln erforderlich wird. 

Die »Kantine« als Ausgangspunkt der Regelungen 

Die neuen Regelungen weichen vom bisher bekannten System schon insofern ab, als die älteren Barrierefrei-Regelungen (seit August 2012) stets Bezug nahmen auf einen zuvor bereits klar definierten Begriff in einer der dazu korrespondierenden ASR. Anders als etwa für Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte (ASRen A4.2 bis A4.4) gibt es jedoch keine eigene ASR für Kantinen, an die sich die nunmehrigen Barrierefrei-Regelungen logisch anschließen könnten. 

Der Begriff »Kantine« tauchte bis zuletzt lediglich am Rande auf. So heißt es etwa in der ASR A4.2 »Pausen- und Bereitschaftsräume« unter Punkt 4.1 Abs. 13: Eine Kantine oder ein Restaurant kann als Pausenraum genutzt werden. Diese Lücke schließt nunmehr erstmalig die neue Regelung zur Barrierefreiheit.   

Eine Kantine gemäß Absatz 1 ist demnach  

  • ein Raum innerhalb der Arbeitsstätte, der zur Bereitstellung und Aufnahme von Speisen und Getränken insbesondere für die Beschäftigten vorgesehen ist, z. B. Betriebsrestaurant, Cafeteria, Bistro. Falls dazu angrenzende Bereiche im Freien gehören, z. B. Terrassen, sind weitere Anforderungen auch dort zu berücksichtigen. 

Es fehlt weiterhin eine »Basis«-ASR für Kantinen, so wie sie z. B. für Pausenräume etc. schon seit geraumer Zeit besteht. 

Wesentliche Anforderungen an eine Kantine 

So wie die Räumlichkeiten der gleichen Gruppe (ASR A4.2 bis ASR A4.4) soll auch eine Kantine, die das Etikett »barrierefrei« für sich beanspruchen will, geprägt sein durch Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit (Absatz 2). 

Zu diesen, weitgehend mit den anderen Räumlichkeiten inhaltsgleichen Anforderungen kommt bei Kantinen noch die »Auffindbarkeit« (Absatz 3) hinzu, die gewährleisten soll, dass sehbehinderte und blinde Beschäftigte z. B. durch ein geeignetes Informations- und Leitsystem unterstützt werden beziehungsweise mit ihnen ein die Auffindbarkeit der Kantine förderndes Mobilitätstraining durchgeführt wird. 

Der Kreis der Begünstigten 

Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass alle Vorgaben zur Barrierefreiheit zumeist differenziert abstellen auf höchst unterschiedliche Formen der Behinderung.  

Nur die wenigsten der 156 verschiedenen Vorgaben enthalten die Generalklausel »ungeachtet der Form der Behinderung«. 

Demgemäß muss auch bei Kantinen wie folgt unterschieden werden.

Über den Autor

Dr. jur. Kurt Kreizberg
Rechtsanwalt in Solingen
seit 2013: Lehrbeauftragter für Arbeits- und Sozialrecht an der FOM Essen
seit 2016: Autor des Loseblatt-Kommentars (Carl Heymanns Verlag)
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