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Berufskrankheitenrecht: Das ändert sich zum Jahresbeginn

Zum 1. Januar 2021 treten Änderungen im Berufskrankheitenrecht in Kraft.
Foto: © H_Ko - stock.adobe.com

Mitte vergangenen Jahres wurde das »Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch« verkündet. Teil dessen sind Änderungen im Berufskrankheitenrecht, die zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Ein wesentlicher Punkt: Der Wegfall des Unterlassungszwangs.

Das Gesetz enthält eine Reihe von Maßnahmen, die das Berufskrankheitenrecht weiterentwickeln sollen. Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zufolge gehört zu den wesentlichen Änderungen, dass bei bestimmten Berufskrankheiten der bestehende Unterlassungszwang wegfällt. Das bedeutet: Um eine Anerkennung als Berufskrankheit zu erhalten, müssen Beschäftigte eine schädigende Tätigkeit nicht mehr aufgeben. Mit der Neuregelung besteht die Möglichkeit, trotz einer Berufskrankheit weiterhin an dem bisherigen Arbeitsplatz zu arbeiten. Gleichzeitig werden die Mitwirkungspflichten bei Präventionsmaßnahmen ausgedehnt. So kann unter anderem für Beschäftigte mit Verdacht auf eine Berufskrankheit die Pflicht bestehen, an Individual-Präventionsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen. 

Darüber hinaus soll zukünftig eine höhere Transparenz und Beschleunigung der Beratungen über neue Berufskrankheiten erreicht werden. Dazu wird der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten stärker unterstützen und rechtlich verankert. Ebenso sollen bestehende Instrumente zur Beweiserleichterung wie Arbeitsplatz- und Gefährdungskataster durch rechtliche Verankerung ausgebaut werden. Auch soll es einheitliche gesetzliche Regelung zur Anerkennung von Bestandsfällen bei neuen Berufskrankheiten geben. Um über Berufskrankheiten in kürzerer Zeit bessere Erkenntnisse zu erlangen, sind Anreize zur Berufskrankheitenforschung vorgesehen.

Quelle/Text: BMAS / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

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