Bei der Gesetzgebung zur Produktsicherheit gab es in der Vergangenheit häufiger Anpassungen. Die nächste Novelle ist für Ende 2024 vorgesehen. Mit welchen Änderungen ist zu rechnen?
Die Jahre 2004, 2011 und 2021 markieren wichtige Stationen auf dem Weg zur verbesserten Produktsicherheit in Deutschland. Dabei folgte dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) von 2004 das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) von 2011.
Letzteres wiederum wurde im Juli 2021 einer tiefgreifenden Reform unterworfen, zeitgleich ergänzt um die neuen Regelungen des Marktüberwachungsgesetzes (MÜG) sowie des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG). (siehe dazu eingehend: Beitrag vom 12.07.2021 Neues Produktsicherheitsgesetz)
Spätestens zum Jahresende 2024 steht eine weitere ProdSG-Novelle an, die begleitet wird von Überarbeitungen zahlreicher weiterer Regelwerke, die insgesamt ebenfalls der Produktsicherheit in Deutschland dienen sollen.
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat hierzu schon im letzten Jahr den Referenten-Entwurf eines Artikelgesetzes vorgelegt, der im Oktober 2023 auch bereits die Billigung des Bundeskabinetts gefunden hat und in den nächsten Monaten Gesetzeskraft erlangen soll.
Die Novelle im Gesamtüberblick
Die Vorgaben des europäischen Rechts, namentlich der Verordnung (EU) 2023/988 bilden den für das ProdSG dominanten Ausgangspunkt der gesamten Novelle.
Daneben stehen zahlreiche kleinere Überarbeitungen auf der Agenda von denen die nachstehend aufgeführten Regelwerke betroffen sein werden:
- Geräte- und Maschinenlärmverordnung (Art. 2),
- Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (Art.3),
- Verordnung über elektrische Betriebsmittel (Art. 4),
- Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (Art. 5),
- Verordnung über einfache Druckbehälter (Art. 6),
- Maschinenverordnung (Art. 7),
- Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (Art. 8),
- Explosionsschutzverordnung (Art. 9),
- Aufzugsverordnung (Art. 10),
- Aerosolpackungsverordnung (Art. 11) sowie schließlich die
- Druckgeräteverordnung (Art. 12).
Da die dort angelegten Änderungen durchweg Rechtsreflexe auf das unter Art. 1 abgebildete ProdSG enthalten, steht naturgemäß das ProdSG selbst im Zentrum der Aufmerksamkeit.
Ausgangspunkt: Das europäische Recht
Am 13. Mai 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, Seite 1) veröffentlicht.
Diese Verordnung enthält die wesentlichen Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in den Verkehr gebracht werden oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Art. 1 der VO (EU) 2023/988).
Diese neue EU-Verordnung, mit der teilweise Vorschriften aus den späten 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts aufgehoben werden, wird ab dem 13. Dezember 2024 gelten.
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wird durch das vom BMAS federführend zu begleitende Gesetz so geändert, dass in Zukunft die Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 2023/988 im ProdSG enthalten sein werden.
Der Kern der anstehenden ProdSG-Novelle
Für die betriebliche Praxis das Wichtigste vorab: Mit der Novelle wird das seit 2021 geltende ProdSG nicht auf den Kopf gestellt. Das ProdSG behält weiterhin seine schon bestehende Auffangfunktion. Fehlen spezifische produktsicherheitsrechtliche Bestimmungen für ein bestimmtes Produkt, bemisst sich seine Verkehrsfähigkeit am Maßstab des künftigen ProdSG. Dies kann relevant werden bei der allerdings zunehmend geringer werdenden Zahl von nicht-harmonisierten Nicht-Verbraucherprodukten.
§ 6 des novellierten Gesetzes schreibt, wenn es um die Sprache der Informationen, Anweisungen und Warnhinweise geht, die Benutzung der deutschen Sprache vor. Besondere Bedeutung im nationalen Produktsicherheitsrecht hat jetzt und in Zukunft das Sanktionsrecht.
Der neu gestaltete § 29 des ProdSG mit seinen Bußgeldtatbeständen soll eine massive Erweiterung entsprechender Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden erfahren. Nicht weniger als 63 Sachverhalte und Tatbestände, aufgelistet in den beiden ersten Absätzen des § 29 ziehen künftig als Ordnungswidrigkeiten Sanktionen in unterschiedlicher Abstufung nach sich.
Der nationale Gesetzgeber will damit auch den Vorgaben der Europäischen Union folgen, Verstöße der Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen gegen ihre jeweiligen Pflichten zu sanktionieren, uneingeschränkt Folge leisten.
Gesamtschau des Regelwerks
Schwerpunkt der Regelungen des ProdSG in Verbindung mit seinen zahlreichen, daraus abgeleiteten Verordnungen bleibt weiterhin die konsequente Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien betreffend das Inverkehrbringen, Bereitstellen und Ausstellen der in den weiteren Artikeln 2 bis 12 (siehe oben) beschriebenen Produkte sowie deren Betriebsumstände.
Quelle/Text: Dr. jur. Kurt Kreizberg
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