Um die Verbreitung des Coronavirus zu stoppen, sind viele Geschäfte geschlossen. Ausgenommen sind unter anderem Supermärkte und Drogerien. Dort gilt es die Gesundheit der Angestellten und Kunden gleichermaßen zu schützen. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik stellt präventive Maßnahmen vor.
In Geschäften des Einzelhandels haben die Beschäftigten immer wieder Kontakt mit ihren Kunden. Zum Beispiel beim Einscannen der Ware auf dem Kassenband oder beim Entgegennehmen des Bargelds. Daher sollte jedes Geschäft, da wo es möglich ist, präventive Maßnahmen zum Schutz der Angestellten und Kunden umsetzen. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hat einige Empfehlungen zusammengestellt.
Besser bargeldlos zahlen
Aktuell ist davon auszugehen, dass eine Übertragung der Coronaviren durch Berühren von Bargeld unwahrscheinlich ist. arbeitssicherheit.de empfiehlt dennoch auf das kontaktlose Bezahlen über EC- oder Kreditkarte auszuweichen, um dem Virus so wenig Übertragungsfläche wie möglich zu bieten. Denn eine Übertragung durch Schmierinfektionen, also über Oberfläche, die kurz zuvor mit Viren kontaminiert wurden, ist nicht gänzlich auszuschließen, so die BGHW. Allerdings geht das Robert-Koch-Institut (RKI) davon aus, dass der Hauptübertragungsweg eine Tröpfcheninfektion ist. Sich der Virus also durch Tröpfchen, die beim Husten oder Niesen in die Umgebungsluft abgegeben werden, verbreitet.
An der Kasse Abstand halten
An den Kassen und Bedientheken sollten die Kunden im Abstand von zwei Metern warten bis alle Waren erfasst sind und nur zum Bezahlen an die Kassen treten. Dies lässt sich zum Beispiel durch farbige Markierungen am Anfang des Kassenbandes (Auflegen der Waren) und am Ende des Bandes (Einräumen in den Einkaufswagen) oder vor der Bedientheke umsetzen. In dem Bereich zwischen den Markierungen sollten sich die Kunden dann nur einzeln und nur beim eigentlichen Kassiervorgang aufhalten.
Wenn mehrere Kassen parallel geöffnet sind, sollten sie so gewählt werden, dass sie einen möglichst großen Abstand voneinander haben.
Soweit verfügbar sollte dem Kassenpersonal Händedesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Die Desinfektion von Tastatur, Touch-Bildschirm oder ähnlich häufig berührten Flächen ist bei Bedarf sinnvoll, zum Beispiel bei Personalwechsel oder bei der Verunreinigung der Geräte.
Auf Wunsch sollten den Beschäftigten Einweghandschuhe zur Verfügung gestellt werden bei gleichzeitiger Unterweisung in deren hygienische Handhabung. Außerdem sind die Beschäftigten auf die Gefahren von Feuchtarbeit hinzuweisen. Gegebenenfalls sind auch die Kriterien für die Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Feuchtarbeit zu beachten.
Luftwechselrate erhöhen
Sofern möglich, sollten Räumlichkeiten so oft wie möglich gelüftet werden (Erhöhung der Luftwechselrate).
Personal mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf im Fall einer Infizierung sollte über das Risiko aufgeklärt werden (gegebenenfalls durch einen Betriebsarzt) oder an andere Arbeitsorte versetzt werden. Etwa ins Lager, denn laut BGHW bestehen für das Verräumen von Waren aus der Anlieferung oder dem Lager keine Notwendigkeit besonderer Vorkehrungen zum Infektionsschutz.
Um dem Sicherheitsbedürfnis der Beschäftigten Rechnung zu tragen, spricht nichts dagegen dem Kassenpersonal - soweit möglich bzw. soweit verfügbar - geeigneten Atemschutz oder Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen.
Das Tragen von Handschuhen ist keine vorrangige Maßnahme zum Schutz vor SARS-2-Viren, da sogenannten Schmierinfektionen bei der Übertragung eine untergeordnete Rolle zugeschrieben wird und eine Infektion in erster Linie nicht über die Haut der Hände, sondern über die Atemwege erfolgt. Auf Wunsch können den Beschäftigten z. B. im Kassenbereich Einmalhandschuhe zur Verfügung gestellt werden bei gleichzeitiger Unterweisung in deren hygienische Handhabung.
Arbeitgeber tragen die Verantwortung für die Arbeitssicherheit
Die BGHW weist darauf hin, dass die genannten Präventionsmaßnahmen auf den Bewertungen und Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts basieren. Die genannten Maßnahmen sind daher nicht als abschließend zu bewerten, sondern können situationsbezogen aktualisiert werden. Außerdem weist die BGHW darauf hin, dass auch in der jetzigen Situation die Unternehmen die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten tragen, um einen höchstmöglichen Schutz der Beschäftigten in der gegenwärtigen Risikolage gewährleisten zu können.
Quelle/Text: BGHW, Redaktion arbeitssicherheit.de
Stand: 19. März 2020
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