Am 1. Januar 2011 tritt die DGUV Vorschrift 2 in Kraft. Sie löst die bisherigen Vorschriften ab, mit denen die gesetzliche Unfallversicherung die Betreuung der Unternehmen durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit regelt. Das sind die Änderungen.
Es besteht Beratungspflicht
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind zwei wichtige Ratgeber im betrieblichen Alltag. Sie unterstützen den Arbeitgeber dabei, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Laut Arbeitssicherheitsgesetz ist der Arbeitgeber daher verpflichtet, sich entsprechend beraten zu lassen. Das Gesetz überträgt den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung die Aufgabe, Art und Umfang dieser Pflicht in eigenen Vorschriften auszugestalten.
»Bisher geschah das in Form fester Einsatzzeiten, die sich nach Art und Größe des Unternehmens richteten«, sagt Dr. Walter Eichendorf, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). »Die Unternehmen hatten damit zwar klare Vorgaben, die Regelung hatte aber den Nachteil, dass die Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit häufig erheblich über oder unter dem tatsächlichen Beratungsbedarf eines Betriebes lagen.«
Im Mittelpunkt der Neuregelung stehen daher nicht ausschließlich feste Einsatzzeiten, sondern Leistungskataloge, aus denen sich die notwendigen personellen Ressourcen ableiten lassen. »Der Unternehmer kann nun wesentlich flexibler entscheiden, welche Betreuung er braucht. Er trägt damit aber auch mehr Eigenverantwortung«, sagt Eichendorf. Die Vorschrift sieht keine Übergangsfristen vor.
Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigte
Folgende Regelungen sind in der Vorschrift vorgesehen.
In Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten hat der Unternehmer die Wahl: Er kann entweder sich selbst in Fragen des Arbeitsschutzes schulen und sensibilisieren lassen. Oder er entscheidet sich für die Regelbetreuung. In Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten besteht diese aus einer Grundbetreuung und aus der anlassbezogenen Betreuung. Die Grundbetreuung ist je nach Gefährdungslage im Betrieb im Abstand von ein bis fünf Jahren zu wiederholen. Die anlassbezogene Betreuung legt für bestimmte Ereignisse die Pflicht zur Beratung fest.
Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigte
Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen sich dagegen auf Änderungen bei der Regelbetreuung einstellen. Diese besteht ebenfalls aus einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung. Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten je Beschäftigten, die der Unternehmer auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit verteilt. Hier geht es im Wesentlichen um die grundlegenden Aufgaben im Arbeitsschutz, zum Beispiel die Gefährdungsbeurteilung und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Auf der Grundbetreuung setzt die betriebsspezifische Betreuung auf. Sie betrifft besondere Risiken und Verhältnisse des Unternehmens und umfasst Aufgabenfelder, die von Sicherheitsfragen bei der Beschaffung neuer Maschinen bis zur Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsmanagements reichen.
Unternehmen mit elf bis 50 Beschäftigten können sich zwischen alternativer Betreuung und Regelbetreuung entscheiden, wenn ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse keine niedrigere Beschäftigtenzahl als Grenze für die Wahlmöglichkeit bestimmt hat.
Quelle: DGUV
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