Der Versicherungsschutz greift auch im Homeoffice. Allerdings gelten für Wege innerhalb der Wohnung teils andere Regelungen als im Betrieb. Das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz erweitert nun den Unfallversicherungsschutz bei mobiler Arbeit.
Für Beschäftigte der mobilen Arbeit – wie im Homeoffice – gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert ist zum einen die Arbeitstätigkeit selbst, zum anderen auch sogenannte Betriebswege. Dazu zählt auch der Weg zum Drucker in einen anderen Raum. Allerdings sind Wege im eigenen Haushalt zur Toilette oder auch zur Küche, um sich beispielsweise ein Getränk zu holen, bislang nicht versichert gewesen. Im Büro hingegen greift bei diesen Wegen der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Diese Unterscheidung lasse sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten, heißt es in der Gesetzesbegründung. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz legt fest: Bei mobiler Arbeit besteht genauso ein Versicherungsschutz wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Betriebsstätte. Das berichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).
Außerdem gibt es eine Änderung hinsichtlich des Versicherungsschutzes auf Wegen, bei denen Beschäftigte im Homeoffice ihre Kinder in eine externe Betreuung bringen. Im Betrieb arbeitende Angestellte sind versichert, wenn sie auf dem Arbeitsweg einen Umweg machen, um ihr Kind zur Schule oder zur Kita zu bringen. Das galt für Homeoffice-Beschäftigte bisher nicht: Sie waren auf Wegen zur Schule oder zur Kita bislang nicht versichert. Die neue Regelung: Bringen Beschäftigte aus dem Homeoffice ihr Kind zu einer externen Betreuung, greift für den direkten Hin- und Rückweg der Versicherungsschutz. Voraussetzung dafür ist ebenso, dass das Kind gemeinsam mit ihnen in einem Haushalt lebt.
Quelle/Text: DGUV / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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