Wie hoch das Infektionsrisiko an Kassenarbeitsplätzen ist hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin genauer untersucht. Dabei kam heraus, dass die Zahl der Ansteckungen von der Zahl der Kontakte mit Infizierten und der Dauer des Kontaktes abhängt. Und die liegt überraschenderweise weit unter der 15-Minuten-Grenze.
Vor dem Hintergrund der zweiten Corona-Welle und vielfältiger Regelungen aus Bund und Ländern durch branchen- und bereichsspezifische Lockdowns die pandemische Verbreitung des Virus einzudämmen, stehen weiterhin all die Geschäftsbereiche im Fokus, wo Mensch-zu-Mensch-Kontakte unvermeidbar sind.
Da auch in den kommenden Wochen Lebensmittelgeschäfte und Drogeriemärkte weiterhin geöffnet bleiben dürfen, während Bars, Restaurants und Fitnessstudios geschlossen bleiben müssen, kommt der Frage, ob und wie gegebenenfalls die an der Kasse unvermeidbaren Kundenkontakte beim Bezahlen und Geld wechseln das Infektionsrisiko, insbesondere für die dort Beschäftigten erhöht, besondere Bedeutung zu.
Infektionsrisiko hängt von der Zahl der Infizierten ab
In dem auch in Corona-Zeiten systemrelevanten Bereich des Lebensmittel-Einzelhandels und der Drogeriewaren sind in Deutschland derzeit ca. 780.000 Beschäftigte tätig. Kundenkontakte, besonders beim Bezahlvorgang, prägen diesen Bereich.
Fachleute der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) haben jetzt anhand epidemiologischer Daten, die außerhalb des Einzelhandels erhoben wurden, die Risiken einer SARS-CoV-2-Infektion beim Kassenpersonal evaluiert.
Sie fanden heraus, dass das Infektionsrisiko des Kassenpersonals vor allem vom Anteil aktuell infizierter Kunden abhängt. Ein weiterer bedeutender Faktor ist die Häufigkeit und Länge solcher Kontakte. So haben Beschäftigte im Lebensmittel-Einzelhandel arbeitstäglich durchschnittlich 84 Kundenkontakte und im Soft-Discounter 131, deren Dauer jeweils etwa zwei Minuten beträgt.
Damit liegen die gemessenen Zeitachsen weit unter den als hoch riskant eingestuften Kontakten von mindestens 15 Minuten (Anmerkung: vgl. dazu auch die einschlägige Begriffsbestimmung 2.9 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20.8.2020, GMBl. Nr. 24, Seite 484).
Schutzmaßnahmen sind unverändert wichtig
Unverändert wichtig ist aus Sicht der BAuA-Experten die weiterhin konsequente Einhaltung der vorgegebenen Schutzmaßnahmen. Dazu gehören im Einzelhandel vor allem Abstandsregelungen, Mund-Nase-Bedeckungen bei Kunden und Beschäftigten, verbesserte Luft und Oberflächenhygiene, Beschränkungen der Anzahl der Kunden im Geschäft sowie Schutzschilde im Kassenbereich.
Auch wenn die Untersuchung fokussiert war auf Teile des Einzelhandels, dürfte sich die Lage an Kassenarbeitsplätzen etwa an Tankstellen, in Apotheken, in Kreditinstituten oder bei Friseuren ähnlich darstellen.
Die Untersuchung hat auch ergeben, dass neben der zunehmenden zeitlichen Länge auch die räumliche Nähe zwischen den agierenden Personen infektionsfördernd ist. Der Abstandsregel kommt also auch dabei eine herausragende Rolle zu.
Die genannte Dokumentation lässt sich auf der Internetseite der BAuA kostenlos einsehen.
Stand: November 2020