Ob Arbeitsunfall oder Verdachtsanzeige auf eine Berufskrankheit: Ab dem 1. Januar 2028 sind Meldungen nur noch digital möglich. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist.
Die Meldungen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Verdachtsfällen auf Berufskrankheiten sollen ab dem 1. Januar 2028 nur noch digital erfolgen. Hintergrund ist die Novelle der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Diese wurde am 20. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie sieht eine Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung vor. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung soll das Verfahren zukünftig vollständig auf digital umgestellt werden. Während der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 können Anzeigen weiterhin per Post abgegeben werden.
Neben dem Digitalisierungsvorhaben beinhaltet die Novellierung des UVAV weitere Änderungen. So kommen beispielsweise neue Meldeinhalte hinzu. Die Angaben zum Geschlecht werden um die Einträge »Divers« und »keine Angabe« ergänzt. Hinzu kommen außerdem Angaben, ob der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit eingetreten ist, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt und ob ein Gewaltereignis vorgelegen hat.
Die während der Übergangsfrist gültigen Musterformulare der vormaligen UVAV werden nicht um alle neuen Meldeinhalte ergänzt. Ab dem 1. Oktober 2023 nehmen sie lediglich die Angaben zum Geschlecht sowie zur Homeoffice-Tätigkeit neu auf. Die Bereitstellung dieser Musterformulare erfolgt im Internet noch bis zum 31. Dezember 2027.
Bei den digitalen Meldeformularen werden ebenso zum 1. Oktober 2023 die Angaben zum Geschlecht sowie zur Homeoffice-Tätigkeit ergänzt. Ab dem 1. Januar 2024 wird dann der vollumfängliche Datensatz der neuen UVAV aktiv geschaltet.
Quelle/Text: DGUV, BMAS / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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