Hier ein Gang zum Buffet, dort ein Tänzchen mit dem Kollegen - wenn der Chef zur Weihnachtsfeier lädt, geht es mitunter bewegt zu. Ein unsicherer Tritt und schon ist der Fuß schmerzhaft umgeknickt. Ob Angestellte in dieser Situation unfallversichert sind, hängt von den Umständen ab, unter denen eine Feier veranstaltet wird.
Sicher essen, tanzen und spielen
Generell gilt: Im Verlauf einer Weihnachtsfeier stehen die Mitarbeiter unter dem Schutz der Unfallversicherung, und zwar bei allen Tätigkeiten, die dem Zweck der Gemeinschaft dienen. Dazu zählen der Genuss von Speisen, sportliche Betätigungen und natürlich Tanzen. Darauf weist die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) explizit hin. Allerdings gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Feier muss von der Leitung des Unternehmens geplant und veranstaltet werden.
- Die Unternehmensleitung muss selbst mitfeiern.
- Alle Angestellten eines Unternehmens müssen zur Feier eingeladen sein.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz schließt auch die An- und Abreise mit ein. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen, die für normale Arbeitswege zutreffen. Wo und wann die Feier stattfindet, ist für den Versicherungsschutz nicht von Bedeutung.
Schluss ist, wenn's der Boss sagt
Eingeladene Gäste, die nicht zur Unternehmensbelegschaft gehören oder auch mitgebrachte Partner sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der Unfallversicherungsschutz endet, sobald die Unternehmensleitung die Feier für beendet erklärt.
Text: VBG, Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © WoGi - Fotolia.com
Versicherungsschutz: Lesen Sie auch »Unfallversicherungsschutz während der Raucherpause«