Beschäftigte müssen am Arbeitsplatz regelmäßig unterwiesen werden. Häufig übernehmen Führungskräfte diese Aufgabe. Worauf kommt es dabei an?
Ohne Unterweisungen geht es im Arbeitsschutz nicht. Schließlich müssen Beschäftigte die Gefährdungen am Arbeitsplatz kennen, um sie vermeiden oder minimieren zu können. Das gilt bei der Arbeit mit Gefahrstoffen, Maschinen oder auch am Bildschirm. Durch das Arbeitsschutzgesetz sind Betriebe zur Unterweisung verpflichtet. Arbeitgeber sind in der Verantwortung, ihre Beschäftigten über Risiken und Gefahren ausreichend und angemessen aufzuklären. Unterweisungen finden während der Arbeitszeit statt. Arbeitgeber übertragen diese Pflicht oftmals an die direkten Vorgesetzten.
Unterweisungen sind regelmäßig vorgesehen – also mindestens einmal pro Jahr. Sie müssen ebenso erfolgen, wenn es Änderungen am Aufgabenbereich gab oder ein Unfall stattgefunden hat. Und natürlich als Erstunterweisung bei einer Einstellung vor Aufnahme der Tätigkeit. Basis bildet die Gefährdungsbeurteilung. An deren Inhalten und Risiken können sich Führungskräfte bei der Durchführung von Unterweisungen orientieren. So kann es zum Beispiel um Ergonomie, Erste Hilfe, Lärmschutz oder psychische Belastungen gehen. Welche Methode zur Inhaltsvermittlung angewendet wird, dazu gibt es keine Vorschrift. So sind beispielsweise zur Erklärung von Brandschutzeinrichtungen Gespräche ebenso möglich wie ein Gang durch das Gebäude.
Quelle/Text: DGUV / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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