Viele jungen Menschen nutzen die Sommerferien für ein Praktikum oder einen Ferienjob. Aber wie steht es dabei um den Versicherungsschutz? Worauf müssen Betriebe achten?
Wer erst seit Kurzem oder nur temporär in einem Betrieb arbeitet, ist besonders gefährdet. Denn er oder sie ist mit der betrieblichen Umgebung und den Betriebsabläufen noch nicht vertraut. Somit werden Gefahren manchmal falsch eingeschätzt. Worauf müssen Betriebe also achten? Wesentliche Punkte fasst die die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) zusammen. Im Grundsatz gilt: Auch für Praktika und Ferienjobs gelten die Arbeitsschutzgesetze und die Arbeitsschutzregelungen.
Sind Praktika bei der Berufsgenossenschaft anzumelden?
Betriebe müssen Praktika nicht im Vorfeld bei der Berufsgenossenschaft (BG) anmelden. Allein durch die Aufnahme einer Tätigkeit besteht Unfallversicherungsschutz. Ob die BG Kenntnis vom Praktikum hat, spielt keine Rolle. Die Person namentlich anzumelden, ist nicht nötig.
Braucht es einen schriftlichen Vertrag?
Ein schriftlicher Vertrag ist nicht zwingend vorgeschrieben. Mündliche Vereinbarungen sind ebenfalls wirksam. Dennoch ist es ratsam, die jeweiligen Rahmenbedingungen zwecks eindeutiger Nachvollziehbarkeit zu dokumentieren. Dazu kann beispielsweise eine E-Mail dienen, in der Angaben zu Zeitvorgaben und zur Gestaltung der vereinbarten Tätigkeit festgehalten werden.
Wie steht es um Minderjährigkeit und Nationalität?
Bei Minderjährigen sind die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beachten. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt unabhängig des Alters. Es gibt keine Altersbeschränkungen, die ihn ausschließen würden. Auch die Nationalität hat keine Auswirkungen auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Es gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird.
Gilt Versicherungsschutz bei Betriebssport oder Betriebsausflügen?
Da Praktikanten und Ferienjobber in der Regel auch als Beschäftigte im Sinne des Sozialgesetzbuchs gelten, werden sie in den Versicherungsschutz einbezogen. Für sie gelten – während der Dauer ihrer Eingliederung in den Betrieb – dieselben Kriterien wie für die Stammbelegschaft.
Sind Entgelte bei der Jahresmeldung an die BG anzugeben?
Erhalten Praktikanten oder Ferienjobber eine Bezahlung, ist dieses Entgelt zusammen mit dem der übrigen Angestellten in der Summe der Gefahrtarifstelle nachzuweisen, in der sie eingesetzt sind. Darüber hinaus sind sie in der arbeitnehmerbezogenen UV- Jahresmeldung zu berücksichtigen. Bei einem meldepflichtigen Versicherungsfall ist das Vorgehen analog zu den übrigen Beschäftigten.
Quelle/Text: BG RCI / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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