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Beim Infektionsschutz gegen das Corona-Virus kommen in Betrieben diverse Maßnahmen zum Tragen. Doch müssen sich geimpfte und genesene Angestellte weiterhin an diese Regelungen halten oder gelten für sie Ausnahmen?
Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) München befasst und entschieden: Gestattet ein Arbeitgeber die Arbeit von zu Hause, darf er seine Weisung ändern, wenn betriebliche Gründe gegen eine Erledigung von Aufgaben im Homeoffice sprechen.
Seit dem 10. September 2021 ist die geänderte (und verlängerte) SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft und verpflichtet Arbeitgeber zu mehr Angeboten im Rahmen der Corona-Prävention. Welche Bedeutung das für die betriebliche Praxis hat, erfahren Sie in unserem Fachbeitrag zur novellierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
Für per- und polyfluorierte Stoffe (PFAS) ist ein Beschränkungsvorhaben angekündigt. Betroffene Industrieverbände und Unternehmen können per Fragebogen Angaben zur Verwendung dieser Stoffe machen.
Eine angeordnete Quarantäne aufgrund einer Corona-Infektion rechtfertigt keinen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs. Das besagt ein Urteil des Arbeitsgerichts in Bonn.
Gefahrstoffe müssen gekennzeichnet sein und dürfen keinesfalls in Lebensmittelbehälter umgefüllt werden. Ein Umfüllen kann lebensgefährliche Folgen haben.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist verlängert worden und gilt zunächst weiter bis zum 24. November 2021. Grundlegende Regelungen bleiben bestehen. Aber es gibt auch Ergänzungen.
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Den meisten Beschäftigten in der Bauwirtschaft sind die Gefahren von UV-Strahlung bekannt. Allerdings gibt es bei der Anwendung von Sonnenschutzmaßnahmen auch Hürden.
Unterweisungen am Arbeitsplatz sind Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Beim Homeoffice kann das Thema schon mal in den Hintergrund geraten, wenngleich die Verpflichtung unverändert besteht.