Weil Bedenken vor möglichem Fehlverhalten oder strafrechtlichen Konsequenzen niemanden davon abhalten sollen, einem Verletzten sofort Erste Hilfe zu leisten, weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erneut auf die Sachlage hin.
Wenn jemand verletzt ist, muss es schnell gehen. Wenn bei der Ersten Hilfe Kleidungsstücke beschädigt werden oder körperliche Blessuren - etwa bei einer Herzdruckmassage - entstehen, kann das nicht strafrechtlich belangt werden. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.
Für Schäden muss nicht gehaftet werden
»Grundsätzlich kann der Ersthelfer nicht zum Schadenersatz herangezogen werden - weder für Schäden an fremden Sachen noch für eine ungewollt zugefügte Körperverletzung«, so heißt es in einer Pressemitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Bedenken sollen niemanden davon abhalten, Erste Hilfe zu leisten. Strafbar hingegen ist es, keine Erste Hilfe zu leisten.
Entstehen dem Helfer allerdings selbst Schäden während er Erste Hilfe leistet, kann er diese gegenüber dem Verletzten oder dessen Haftpflichtversicherung beziehungsweise Unfallversicherung geltend machen.
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