Name des Begriffes: Arbeitsplatzgestaltung - Gefahrstoffe
Beschreibungen des Begriffes:

Arbeitsplatzgestaltung - Gefahrstoffe

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch die Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation u.a. zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren.

Der Arbeitgeber hat auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchzuführen. Nach § 7 Abs. 7 GefStoffV ist die Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu überprüfen. Überprüfung ist hier als besondere Kontrolle zu verstehen. Im Unterschied dazu sind die Prüfungen z. B. in der BetrSichV genau im Umfang und Prüfberechtigten beschrieben. Auch die EG-Richtlinien unterscheiden im Wortlaut streng beide Sachverhalte (to verify bzw. to inspect).

Eine wiederkehrende Überprüfung ist notwendig, um die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen auf Dauer zu gewährleisten. Der Unternehmer kann die Fristen für die wiederkehrende Überprüfung der Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen selbst festlegen. Die Überprüfung muss jedoch spätestens nach drei Jahren erfolgen. Zur Minimierung des Aufwandes kann die Überprüfung auch im Rahmen von Prüfungen oder Überprüfungen nach anderen Rechtsvorschriften durchgeführt und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung muss jedoch der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung beigefügt werden.

Stand: Juni 2015

Typ des Begriffes: definition
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