Name des Begriffes: Kostentragungspflichten
Beschreibungen des Begriffes:

Kostentragungspflichten

1. Kostenpflicht - Allgemeines

Angesichts der in den letzten Jahren stetig gestiegenen Lohn- und Lohnnebenkosten sowie der alleinigen Beitragspflicht der Arbeitgeber zur gesetzlichen Unfallversicherung kommt naturgemäß in der betrieblichen Praxis der Frage nach den Kosten des Arbeitsschutzes besondere Bedeutung zu.


2. Kostenpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsschutzgesetz

Das ArbSchG stellt in § 3 Abs. 3 lakonisch fest, dass der Arbeitgeber Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht den Beschäftigten auferlegen darf.

§ 3 Abs. 3 ArbSchG steht in engem systematischen Zusammenhang mit der Organisationspflicht des Arbeitgebers, die erforderlichen Mittel bereitzustellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG).

Während § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG die Verpflichtung des Arbeitgebers normiert, zu gewährleisten, dass die erforderlichen Arbeitsschutzmittel tatsächlich verfügbar sind, regelt § 3 Abs. 3 ArbSchG die sich hieraus ergebende Frage der Kostentragung.

Danach war und ist der Arbeitgeber vertragsrechtlich nach § 618 BGB verpflichtet, die in seinem Betrieb anfallenden Kosten für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu tragen.

§ 3 Abs. 3 ArbSchG erfasst alle Maßnahmen und Vorkehrungen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, unabhängig davon, ob diese den Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar zugute kommen.

Den Beschäftigten dürfen deshalb weder die Kosten für Gefährdungsbeurteilungen, die Dokumentation oder für die in § 11 ArbSchG, § 6 BildscharbV vorgesehenen arbeitsmedizinischen Untersuchungen noch die Kosten für die unmittelbar die Arbeit gestaltenden technischen, organisatorischen oder personenbezogenen "Maßnahmen des Arbeitsschutzes" (§ 2 Abs. 1 ArbSchG) auferlegt werden.

3. Kostenpflicht des Arbeitgebers an Bildschirmarbeitsplätzen

Etwas verklausuliert ist die Kostenpflicht des Arbeitgebers in § 6 Abs. 2 der BildscharbV festgelegt, wenn es dort heißt, dass den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Ergebnisse einer entsprechenden Augenuntersuchung ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

In den Erläuterungen zur Bildschirmarbeitsverordnung wird darauf hingewiesen, dass sich schon aus § 3 Abs. 3 ArbSchG ergibt, dass der Arbeitgeber die Kosten für. Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht den Beschäftigten auferlegen darf. Hinsichtlich der Kosten für spezielle Sehhilfen wird auf die Praxis der Krankenkassen verwiesen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten von diesen getragen werden können.

Generell ausgeschlossen sind solche Vereinbarungen für spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (dazu auch EuGH, 12.12.1996- Rs. C-74/95, C-129/95 X).

Art. 9 Abs. 4 der EU-Bildschirmrichtlinie ordnet insofern an, dass es in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer kommen darf (dazu auch ArbG Dortmund, AiB 1999, 419 f., mit Anm. Wagner; ArbG Neumünster, CR 2000, 665 ff., 666 f., mit Anm. Kohte/Habich; Wank TAS, § 6 BildscharbV Rdnr. 5; Prax-Kommentar-Blachnitzky Erläuterungen zur BildscharbV Rdnr. 37; Kittner/Pieper ArbSchR, § 6 BildscharbV Rdnr. 8).

4. Kostenpflicht beim Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung

Probleme können bei den Kosten für persönliche Schutzausrüstungen entstehen, wenn diese auch im Privatbereich genutzt werden können (z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe).

In der Gesetzesbegründung wird in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer abweichenden Regelung durch rechtlich abgesicherte Kostenübernahmevereinbarungen verwiesen.

In der Literatur wird im Anschluss an die bisherige Judikatur eine solche Vereinbarung weiter anerkannt, wenn nicht nur die tatsächliche Möglichkeit einer privaten Nutzung besteht, sondern auch jeder einzelne Beschäftigte das Recht hat, freiwillig zu entscheiden, ob er ein entsprechendes Angebot annehmen möchte.

Der völlige Kostenausschluss zugunsten der Beschäftigten nach diesem Gesetz schließt allerdings nicht aus, dass Maßnahmen der (arbeits-)medizinischen Prävention z.B. nach dem SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen abgewickelt und damit von den Beschäftigten über ihren hälftigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag letztlich doch mitfinanziert werden.

Typ des Begriffes: definition
Zurück