Die Bundesregierung hat die Änderung der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung beschlossen. Das soll sich ändern.
Die Bundesregierung hat beschlossen, zwei Arbeitsschutzverordnungen zu ändern: die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Artikel 1 und die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) in Artikel 2. Voraussichtlich treten die Änderungen im Januar 2015 in Kraft.
Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Zunächst wird die Arbeitsstättenverordnung, die im Jahr 2004 grundlegend novelliert und auf den Inhalt der EG-Arbeitsstättenrichtlinie (89/654/EWG) reduziert wurde, an die anderen Arbeitsschutzverordnungen wie die Gefahrstoffverordnung und die Biostoffverordnung angepasst.
Außerdem fließen die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) in die Arbeitsstättenverordnung ein. Die Bildschirmarbeitsverordnung ist fortan keine eigenständige Verordnung mehr und wird dementsprechend aufgehoben.
Regelungen zu Telearbeitsplätzen sind wieder in der Arbeitsstättenverordnung aufgenommen.
Generell wird die Terminologie der Arbeitsstättenverordnung präzisiert, zum Beispiel Begriffe wie »Büroarbeitsplatz« oder »Bildschirmarbeitsplatz«. Das soll Unklarheiten ausräumen und für mehr rechtliche Sicherheit sorgen.
Außerdem enthält die Arbeitsstättenverordnung künftig neue Vorgaben zu psychischen Belastungen bei der Arbeit aufgrund der räumlichen Bedingungen in Arbeitsstätten (Computerarbeitsplätze, Lärm, Beleuchtung, Bewegungsflächen und Gestaltung des Arbeitsraumes, Sichtverbindung nach außen etc.).
Mit dem Artikel 2 dieser Arbeitsschutzverordnung wird die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung konkreter gefasst.
Änderungen der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
Mit der Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung muss die Sachkunde des Laserschutzbeauftragten durch die erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildung eines anerkannten Lehrgangsträgers nachgewiesen werden.
Zudem steht der Arbeitgeber in der Pflicht, den Laserschutzbeauftragten bei der Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 3 und bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach Paragraf 7 zu unterstützen. Außerdem muss er den sicheren Betrieb von Lasern gewährleisten.
Die Änderungen treten einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft - voraussichtlich im Januar 2015.
Quelle/Text: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Redaktion arbeitssicherheit.de
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