Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Arbeitsschutzkontrollgesetz: Die Mindestbesichtigungsquote bleibt das Ziel

Mindestbesichtigungsquote bei Arbeitsschutzkontrollen
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Die Umsetzung des Arbeitsschutzes wird in Betrieben kontrolliert. Zukünftig ist eine Mindestbesichtigungsquote vorgesehen. Aber wie häufig finden aktuell Kontrollen statt? Ein Bericht des Bundesarbeitsministeriums gibt Aufschluss.

Die Erfahrung lehrt: Immer, wenn zunehmend mit Gefahren zu rechnen ist, muss der Staat mit einer Intensivierung seiner Kontrolltätigkeit reagieren. Dies gilt für Alkoholkontrollen im vorweihnachtlichen Straßenverkehr und im Karneval ebenso wie bei maroden Autobahnbrücken, Tricksereien bei der Mehrwertsteuer oder kriminellen Schleuserbanden im grenznahen Bereich.

Ausgangspunkt verstärkter Kontrollen

Auch die von den Ländern über Jahre hinweg mit stetig reduziertem Personalaufwand betriebenen Arbeitsschutzkontrollen haben nicht zuletzt durch die mitten in der Corona-Pandemie bekannt gewordenen Zustände in der fleischverarbeitenden Industrie (vornehmlich in Nordrhein-Westfalen) gezeigt, dass es zur Verstetigung der von den Ländern in diesem Kontext zu organisierenden Maßnahmen einheitlicher Standards bedarf.

§ 21 Abs. 1a des im Dezember 2020 (BGBl. I, Nr. 67 vom 30.12.2020, S. 3334) erheblich novellierten Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet daher die Länder ab dem Jahr 2026 zu Arbeitsschutzkontrollen in mindestens fünf Prozent der im jeweiligen Bundesland ansässigen Betriebe.

Um zu ermitteln, wie es um die Erreichbarkeit des gesetzten Ziels derzeit bestellt ist, hat das  Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Jahr 2023 entsprechende Daten erhoben und zum Jahresanfang 2024 publiziert.

Wesentliche Elemente des BMAS-Berichts

Unter dem Titel »Zwischenbericht zur Kontrolldichte der Länder auf dem Weg zur Mindestbesichtigungsquote« (Stand 31.12.2023) beschreibt das BMAS in insgesamt acht Kapiteln (Buchstabe A bis H) den Status quo in den 16 Ländern der Bundesrepublik (der gesamte Bericht ist auf der Homepage des BMAS unter dem Begriff »Arbeitsschutz« hinterlegt). Dabei wird zur korrekten Bewertung und Analyse des vorliegenden Zahlenmaterials darauf hingewiesen, dass die vorgestellte Kontrolldichte sich auf die Anzahl der Betriebsbesichtigungen in Relation zur Gesamtheit aller Betriebe in einem Bundesland bezieht und nicht schon heute die ab 2026 geltende Berechnungsmethode widerspiegelt (siehe Kapitel C des Berichts).

Zudem hebt das BMAS hervor, dass der Bericht hinsichtlich seiner Aussagekraft zur Kontrolldichte für das (Corona-) Jahr 2022 mit Unsicherheiten behaftet sei. Auch war im Berichtsjahr die EDV-Unterstützung für die Erhebung in den Ländern unterschiedlich weit entwickelt. Gemeinsamer Nenner der Auswertung ist die von den Ländern für den Zwischenbericht gemeldete Anzahl von Besichtigungen mit Systembewertung (abgekürzt: BmSys) (siehe Kapitel A des Berichts).

Den Kern des BMAS-Berichtes bildet die tabellarische Auflistung der Länderwerte (siehe Kapitel D des Berichts). Abweichend von der alphabetischen Länderliste des Berichts stellt sich demnach die Kontrolldichte im Ranking der Länder wie folgt dar:

Bewertung

Soweit das Zahlenmaterial bereits erste ungesicherte Aussagen für die zu erwartenden Ergebnisse ab 2026 zulässt, ist aus hiesiger Sicht festzustellen:

  1. Die meisten Länder der Bundesrepublik liegen bereits heute mit ihrer Prüfquote über dem Bundesdurchschnitt von 8,4 BmSys. 
  2. Es gibt, entgegen den wirtschaftlichen Gegebenheiten mehr als drei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung, kein Ost-West-Gefälle. Immerhin vier der fünf neuen Länder liegen oberhalb des bundesdeutschen Mittelwertes.
  3. Auch die Frage, ob es sich um einen Stadtstaat oder ein Flächenland handelt, spielt keine Rolle. Hamburg und Bremen liegen oberhalb, Berlin deutlich unterhalb des Durchschnittswertes. Gleiches gilt für die Verhältnisse beim Spitzenreiter Sachsen-Anhalt einerseits und Baden-Württemberg andrerseits.

Quelle/Text: Dr. jur. Kurt Kreizberg

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: Lesen Sie auch »Die vorläufigen Zahlen für 2023?« >>

Über den Autor

Dr. jur. Kurt Kreizberg
Rechtsanwalt in Solingen
seit 2013: Lehrbeauftragter für Arbeits- und Sozialrecht an der FOM Essen
seit 2016: Autor des Loseblatt-Kommentars (Carl Heymanns Verlag)
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