Nach dem Lockdown kehren Beschäftigte nach und nach wieder an ihre Arbeitsplätze zurück. Kommt es dort zu einer Ansteckung, stellt sich die Frage, inwiefern die gesetzliche Unfallversicherung greift oder der Arbeitgeber haftet.
Der Arbeitgeber steht in der Fürsorgepflicht für seine Belegschaft. Er hat für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sorgen. Das bedeutet, dass Gefährdungen zu beurteilen, ausreichende Schutzmaßnahmen gegen mögliche Risiken sicherzustellen und entsprechende Vorgaben einzuhalten sind. Bei einem Arbeitsunfall kommt die gesetzliche Unfallversicherung für Behandlungskosten oder Unfallrente auf.
Corona-Infektion, ein Arbeitsunfall?
Nur handelt es sich bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung (DGUV) nicht um einen Arbeitsunfall. Der Grund: Das Corona-Virus stellt aufgrund der weltweiten Pandemie eine sogenannte Allgemeingefahr dar. Davon ist auszugehen, wenn in einem bestimmten Gebiet alle Menschen im Grunde gleichermaßen der Bedrohung ausgesetzt sind. Da sich ein Beschäftigter zur selben Zeit und mit gleicher Schwere auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit hätte anstecken können, liege kein Arbeitsunfall vor, heißt es weiter.
Die gesetzliche Unfallversicherung VBG führt hingegen an, dass eine Erkrankung mit dem Corona-Virus nur als Folge eines Arbeitsunfalles gewertet werden kann, wenn die Infektion nachweislich innerhalb einer Arbeitsschicht durch den beruflich bedingten Kontakt mit erkrankten Personen entstanden ist. Allerdings dürfte es schwierig sein, diesen Nachweis zu erbringen. Bei erhöhter Infektionsgefahr am Arbeitsplatz kann jedoch eine Berufskrankheit vorliegen.
Arbeitgeber in der Haftung?
Hat sich eine hohe Zahl an Beschäftigten im Betrieb mit dem Corona-Virus angesteckt, ist es einem Online-Artikel des Spiegels zufolge fraglich, warum sich daraus kein auf den Arbeitsplatz bezogenes Risiko ergibt. Weiter heißt es, dass Arbeitgeber unter Umständen für Personenschäden infolge von Covid-19-Erkrankungen auch bei lediglich fahrlässigem Verhalten haften müssten, solange die Rechtslage bei Corona-Infektionen am Arbeitsplatz durch die Sozialgerichte nicht abschließend geklärt sei. Vernachlässigen Arbeitgeber ihre Fürsorgepflicht und es infizieren sich mehrere Beschäftigte aufgrund unzureichender Schutzmaßnahmen, kann sich daraus eine Haftung ihrerseits ergeben.
Quelle/Text: BGHW, DGUV, Spiegel, VBG / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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