Wenn ein Arbeitnehmer nach einer Impfung erkrankt, kann es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Arbeitgeber haben gegenüber ihren Mitarbeitern eine Sorgfaltspflicht: sie müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welche Gefahren am Arbeitsplatz vorliegen und ob demnach Vorsorgeuntersuchungen nötig und Schutzimpfungen anzuraten sind. Beschäftigte in Krankenhäusern, Kindergärten oder Altenheimen beispielsweise haben permanent engen Kontakt zu Menschen. Dadurch sind sie besonderen Ansteckungsgefahren durch Viren ausgesetzt. Lässt sich ein Beschäftigter nun auf Anraten seines Arbeitgebers impfen und erkrankt dadurch, dann liegt ein Arbeitsunfall vor. Das Sozialgericht Mainz urteilte sinngemäß: Die Voraussetzung für das Anerkennen als Arbeitsunfall ist die Empfehlung zur Impfung durch den Arbeitgeber. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins hin (Az.: S 10 U 48/11).
Unfallkasse lehnte Entschädigung ab
Das Urteil des Sozialgerichts bezog sich auf einen Fall, bei dem eine Kinderkrankenschwester in Folge einer Impfung gegen das Schweinegrippevirus H1N1 schwer erkrankte. Die Klinik hatte ihr dringend zur Impfung geraten. Die Unfallkasse wollte die Erkrankung nicht als Arbeitsunfall anerkennen und somit auch keine Entschädigung zahlen. Die Kasse berief sich in ihrer Entscheidung darauf, dass die Krankenschwester nicht zur Immunisierung verpflichtet gewesen sei, sondern sich dieser freiwillig unterzogen habe. Das Gericht jedoch entschied anders und wies auf das hohe Gefährdungspotenzial hin, dem die Beschäftigte durch ihre Tätigkeit ausgesetzt war.
Quelle/Text: ArGe Medizinrecht, Redaktion arbeitssicherheit.de
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