Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Elektromobilität im Arbeitsschutz: Sind E-Scooter eine Gefahr?

Auch für den Arbeitsschutz ist der Einsatz von E-Scootern ein Thema.
Foto: © Markus Mainka - stock.adobe.com

Seit kurzem sind elektronisch angetriebene Tretroller – sogenannte E-Scooter – auf deutschen Straßen zugelassen. Sie finden sich auf Arbeitswegen oder dem Betriebsgelände – und sind damit auch ein Thema für den Arbeitsschutz.

Mitte Juni 2019 ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft getreten. Das Bundeskabinett gab kurz zuvor grünes Licht für die Verordnung. Somit sind E-Scooter in Deutschland zugelassen und dürfen auf öffentlichen Straßen fahren. Bisher waren im öffentlichen Straßenverkehr nur die in der Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) beschriebenen elektronischen Fahrzeuge erlaubt. Dazu zählen unter anderem sogenannte Segways. Die neue Verordnung ermöglicht nun auch E-Scooter. Sie sind klein, falt- und tragbar. Auf diese Weise können sie verschiedene Transportmittel miteinander verbinden. Ein wesentlicher Vorteil zeigt sich jedoch in der Umweltfreundlichkeit. Sie fahren mit Elektroantrieb und sind somit frei von Abgasen.

Rechtliche Aspekte

E-Scooter zählen zu Elektrokleinstfahrzeugen. Sie sollen über eine Lenk- oder Haltestange verfügen. Ihre maximale Höchstgeschwindigkeit darf 20 km/h nicht überschreiten. Die Leistung ist begrenzt auf 500 Watt. Die Mindestanforderungen an die Verkehrssicherheit haben sie zu erfüllen. Das bedeutet: Sie benötigen unter anderem ein funktionierendes Brems- und Lichtsystem sowie eine Warnklingel. Für E-Scooter besteht keine Zulassungspflicht. Einen Führerschein braucht es ebenso wenig – Personen ab einem Alter von 14 Jahren dürfen sie nutzen. Allerdings besteht Versicherungspflicht. E-Scooter sollen ausschließlich auf Radwegen und Radfahrstreifen fahren. Gibt es diese nicht, dürfen sie die Straße nutzen. Das Fahren auf Gehwegen und in Fußgängerzonen ist nicht erlaubt.

Die Verbraucherzentrale weist jedoch darauf hin, dass bisher kaum ein Modell eine Straßenzulassung hat. Hersteller würden derzeit beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für ihre Modelle beantragen, heißt es weiter. Interessierte sollten daher bei Anschaffung darauf achten, dass der E-Scooter über eine entsprechende Betriebserlaubnis verfügt. Fehlt diese, dürfen Nutzer damit nicht am Straßenverkehr teilnehmen, sondern das Fahrzeug nur auf Privatgelände verwenden.

E-Scooter im Arbeitsschutz

Trotz Vorgaben und Regelungen: Ganz ohne Risiko kommen die elektronischen Tretroller nicht aus. So ereigneten sich in den ersten beiden Wochen mehrere schwere Unfälle, wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) berichtet. Ein Grund, warum E-Scooter auch ein Thema für den Arbeitsschutz sind. Schließlich entschädigen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen nicht nur bei Arbeitsunfällen, sondern ebenso bei Wegeunfällen. Wer also seinen Arbeitswege mit dem E-Scooter aufnimmt, ist zur Vorsicht aufgerufen. Grundsätzlich gilt für alle Verkehrsteilnehmer die Straßenverkehrsordnung. Die DGUV rät unter anderem dazu, auf Fahrbahnen möglichst weit rechts zu fahren, Fahrbahn- und Richtungswechsel rechtzeitig zu signalisieren sowie einen Helm zu tragen – auch wenn dazu keine Pflicht besteht. Bei schlechter Sicht und Dunkelheit ist reflektierende Kleidung empfohlen.

Unternehmen können E-Scooter auf dem Betriebsgelände beziehungsweise zum innerbetrieblichen Verkehr einsetzen. Doch im Sinne der Arbeitssicherheit gibt es für die betriebliche Verwendung dieser Fahrzeuge einige Punkte zu beachten. E-Scooter fallen als Elektrokleinstfahrzeuge in den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung. Es gilt ebenso die Unfallverhütungsvorschrift »DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge«. E-Scooter sind somit regelmäßig zu prüfen. Darüber hinaus haben Betriebe diese mit in die Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen. Dazu zählen beispielsweise die Art der betrieblichen Nutzung und mögliche Gefahren bei der Verwendung. Ebenso kann der Arbeitgeber festlegen, ob Nutzer einen Helm, reflektierende Kleidung oder bestimmte Schuhe zu tragen haben. Alle Beschäftigten, die E-Scooter nutzen, sind in seiner Bedienung zu unterweisen.

Quelle/Text:  DGUV, BGHM, Bundesregierung, Verbraucherzentrale / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

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