Geändert: TRGS 510 »Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern«
Zu der TRGS 510 »Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern« gibt es zwei Änderungen.
Die TRGS 510 »Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern« wurde an zwei Stellen geändert. Die Bekanntmachung der Änderungen erfolgte im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 19. November 2014.
Die erste Änderung bezieht sich auf den Abschnitt 12.4 »Auffangräume«. Dort wurde die dritte Mindestanforderung an den Auffangraum gestrichen, derzufolge die Beschichtung der Räumlichkeit mindestens normal entflammbar sein muss.
Die zweite Änderung bezieht sich auf die Anlage 5 »Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten«. Dort werden im Abschnitt 2 »Lagerräume« die Absätze 3 und 4 neu gefasst.
Die Änderung in Absatz 3 besagt, dass ein Lagerbereich der Zone 2 zugeordnet werden kann, wenn dort keine Umfüll- oder Entnahmetätigkeiten erfolgen und die Gefahrstoffe ausschließlich in geschlossenen Gebinden gelagert werden.
Die Änderung in Absatz 4 bezieht sich auf die erforderliche Belüftung der Lagerräume. Werden in Lagerräumen auch Tätigkeiten wie zum Beispiel das Umfüllen oder Entnehmen beziehungsweise das Reinigen von Behältern sowie Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, muss der erforderliche Luftwechsel im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Ergibt diese keine abweichenden Anforderungen, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass ein fünffacher Luftwechsel notwendig ist.
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