Eine Berufsgenossenschaft hat es abgelehnt, einen Unfall, der sich während eines betrieblichen Weihnachtsausflugs ereignete, als Arbeitsunfall anzuerkennen. Mit Recht, bestätigt das Hessische Landessozialgericht.
Der Unfall ereignete sich auf einem vorweihnachtlichen Betriebsausflug: Während einer Wanderung stürzte eine Angestellte und verletzte sich am Arm. Der Ausflug war ihrer Abteilung vom Arbeitgeber, der Deutschen Rentenversicherung, als Weihnachtsevent gestattet worden, zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk für die gesamte Belegschaft der Dienststelle mit 230 Personen. An der Wanderung nahmen insgesamt zehn Beschäftigte teil. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.
Die Begründung: Der Unfallversicherungsschutz sei nur auf Betriebsereignisse begrenzt, an denen alle Betriebsangehörige teilnehmen können. Da es sich bei der Wanderung lediglich um eine Veranstaltung nur einer Unterabteilung gehandelt hat, die nicht allen Beschäftigten offen gestanden habe, sei der Unfall nicht als Arbeitsunfall zu werten. Die Angelegenheit musste vor dem Hessischen Landessozialgericht geklärt werden.
Und das gab der Berufsgenossenschaft Recht. Grundsätzlich seien Beschäftigte auf betriebsinternen Veranstaltungen unfallversichert, vorausgesetzt alle Angestellten können teilnehmen. Da im vorliegenden Fall (AZ L 3 U 125/13) nur einer kleinen Zahl der Beschäftigten die Teilnahme freistand, entfiele der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Die Richter wiesen darauf hin, dass mit der Wahl einer Aktivität, die von vornherein nur für einen eng begrenzten Personenkreis umsetzbar ist, kein Unfallversicherungsschutz herbeigeführt werden könne. Das Urteil ist vom 29. April 2014.
Quelle/Text: Hessisches Landessozialgericht, Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © WoGi - Fotolia.com
Arbeitsunfälle: Lesen Sie auch »Versicherungsschutz auf Weihnachtsfeiern« >>