Name des Begriffes: Gruppenarbeit
Beschreibungen des Begriffes:

Gruppenarbeit

Gruppenarbeit liegt vor, wenn mehrere Kollegen gemeinsam eine Arbeitsaufgabe erledigen, ihre Tätigkeiten inhaltlich und zeitlich eng aufeinander bezogen sind und sie gemeinsam für das Gesamtergebnis verantwortlich sind.

Aus Sicht des Arbeitsschutzes beinhaltet Gruppenarbeit spezielle Gefahren. Insbesondere besteht die Gefahr besonderer psychischen Belastungen, etwa durch Ausgrenzung von leistungsschwächeren Kollegen oder durch Selbstausbeutung der Gruppenmitglieder. Diese organisationsbezogenen Gefährdungsfaktoren gilt es zu vermeiden.


Es gibt verschiedene Formen von Gruppenarbeit. Beispiele:

  • teilautonome Arbeitsgruppen
  • Projektteams
  • Arbeitsgemeinschaften
  • Montageteams
  • Werkstattkreise

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG bei den Grundsätzen über die Durchführung von Gruppenarbeit mitzubestimmen. Das betrifft insbesondere den Gegenstand der Gruppenarbeit, die Zusammensetzung der Gruppe sowie die Ziele und Verantwortung der Gruppe für das Arbeitsergebnis.

Allerdings ist der betriebsverfassungsrechtliche Begriff der Gruppenarbeit enger. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG liegt Gruppenarbeit im Sinne des BetrVG nur dann vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufes eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt. Das bedeutet, dass im Ergebnis nur teilautonome Arbeitsgruppen darunter fallen.

Kein Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat bei der Frage, ob im Betrieb Gruppenarbeit überhaupt eingeführt wird. Allerdings können bei der Einführung von Gruppenarbeit viele Angelegenheiten eine Rolle spielen, bei denen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat.

Beispiele:

  • Arbeitszeitgestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG)
  • Entgeltfragen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG)
  • Personalplanung (§ 92 BetrVG)
  • Betriebliches Vorschlagswesen (§ 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG)
  • Urlaubsplanung (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG)
  • Betriebliche Weiterbildung (§§ 96-98 BetrVG)

 

Typ des Begriffes: definition
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