Am 20. April 2016 tritt die neue EU-Vorschrift für persönliche Schutzausrüstung (PSA) in Kraft. Zwar betreffen die Änderungen vor allem Hersteller, Händler und Importeure. Doch durch veränderte Einstufung von PSA ergeben sich auch Konsequenzen für Betriebe.
Neue PSA-Verordnung im Überblick
Mit einer Übergangszeit von zwei Jahren findet die neue PSA-Verordnung ab dem 21. April 2018 Anwendung. Dies gibt Herstellern, Behörden und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit, sich auf die Änderungen vorzubereiten. Die offizielle Bezeichnung der neuen EU-Vorschrift: "Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG". Die Änderungen klären in erster Linie Anwendungsbereiche und passen grundlegende Anforderungen an den Stand der Technik an. Darüber hinaus ist mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG der gemeinsame Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten angepasst. Dieser beinhaltet unter anderem Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen für Wirtschaftsakteure sowie Normen und CE-Kennzeichnungen.
Pflichten für Hersteller, Händler und Importeure
Zukünftig sind Hersteller verpflichtet, jedem einzelnen Produkt sogenannte Konformitätserklärungen beizufügen. Mit dieser Erklärung bestätigen Hersteller, dass ihre Produkte den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Dass PSA-Produkte den Sicherheitsanforderungen genügen, mussten bisher nur Hersteller prüfen. Neu ist, dass die Verordnung ebenso Händler und Importeure in die Pflicht nimmt. Ihre Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass Handelsware geprüft ist und diese über die entsprechende Bescheinigung verfügt.
Bedeutung für den Arbeitsschutz
Für den Arbeitsschutz ergeben sich wesentliche Änderungen aus der veränderten Einstufung von PSA-Produkten, darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin. Es existieren drei Kategorien, denen unterschiedliche Prüfanforderungen zugeordnet sind. Neu ist: Zukünftig zählen Produkte wie Gehörschutz, Rettungswesten oder PSA zum Schutz gegen Kettensägenschnitte zur Kategorie III. Somit ist eine Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle erforderlich. Für Betriebe gehen mit dieser veränderten Einstufung ebenso Konsequenzen einher. Denn: In Deutschland ist für Schutzausrüstung der Kategorie III eine praktische Unterweisung der Mitarbeiter vorgeschrieben. "Hier sind die Unternehmen gefragt, ihre Unterweisungen entsprechend anzupassen", sagt Dr. Walter Eichendorf, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der DGUV.
Quelle/Text: DGUV/BMAS, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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