Arbeitgeber sehen es nicht gerne, wenn ihre Angestellten Besuch von Freunden oder der Familie bekommen. Zu Recht, denn mitunter bedeutet das eine Gefahr für die Sicherheit am Arbeitsplatz.
Wer seinen Familienangehörigen oder Freunden gerne mal das Unternehmen und seinen Arbeitsplatz zeigen möchte, sollte vorab immer seinen Chef um Erlaubnis fragen. Auch die Arbeitskollegen haben ein Recht auf Information, denn schnell können Irritationen entstehen, wenn Unbekannte plötzlich im Raum stehen. Wenn das zur Regel würde, könnte niemand mehr unterscheiden, wer dazugehört und wer nicht. Übergriffe am Arbeitsplatz sind nicht selten, daher hat der Arbeitgeber im Interesse der Arbeitssicherheit dafür Sorge zu tragen, dass er seine Mitarbeiter vor Gefahren schützt. Daher: Besuch vorher immer anmelden!
Kann der Arbeitgeber Privatbesuche verbieten?
Die Antwort lautet: ja. Hier greift das „Hausrecht". Der Arbeitgeber darf entscheiden, wer das Betriebsgelände betreten darf und wer nicht. Setzen sich Mitarbeiter darüber hinweg und empfangen unerlaubten Besuch, müssen sie sogar mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs rechnen.
Bei Erlaubnis Benimm-Regeln beachten
Natürlich gibt es Ausnahmen. Hat der Chef sein Einverständnis gegeben, darf der Besuch kommen. Einige Benimmregeln sollten die Beschäftigten jedoch beachten. Beispielsweise, wenn sie Besuch von den Jüngsten bekommen. Was zuhause erlaubt ist, gilt für den Arbeitsplatz noch lange nicht. Hier gilt in der Regel: Toben und Brüllen verboten!
Auch Erwachsenen müssen sich an Benimm-Regeln halten. Das bedeutet: Schreibtische der Kollegen sind von der Besichtigung ausgeschlossen, lautes Reden unterlassen, denn es stört die Telefonate der anderen und in jedem Fall gilt: Bitte nicht in Besprechungen platzen!
Wer es entspannter möchte, kann bei großen Firmen gemeinsam mit dem Besuch an Betriebsführungen teilnehmen oder sollte die private Führung des Besuch ans Ende der Arbeitszeit legen.
Text: Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © Andres Rodriguez - Fotolia.com
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