Ob Brückentage oder gutes Wetter: Betriebsausflüge sind besonders in den Sommermonaten beliebt. Doch nicht für jede Aktivität, die Berufstätige gemeinsam mit Kollegen unternehmen, gilt der gesetzliche Versicherungsschutz.
Betriebsausflüge stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber: Nicht jede Unternehmung von Arbeitnehmern mit Kollegen oder im Team gilt auch gleichzeitig als Betriebsausflug. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten der Firma - in Großbetrieben der gesamten Abteilung - offen steht. Darüber hinaus muss die Geschäftsführung den Ausflug offiziell unterstützen. Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin.
Sandra Kollecker, Expertin für Sozialversicherung bei der BGW, sagt: "Betriebsausflüge sollen die Verbundenheit zwischen der Belegschaft und der Unternehmensleitung fördern. Deshalb sind sie im Hinblick auf den Unfallversicherungsschutz der betrieblichen Tätigkeit gleichgestellt." So ist für Beteiligte eines Betriebsausflug im Falle eines Unfalls gewährleistet, dass die Berufsgenossenschaft für optimale medizinische Behandlung sowie angemessene Entschädigung sorgt. Ebenso erhalten Versicherte Unterstützung, um nach einem Unfall wieder am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.
Grundsätzlich beginnt bei Betriebsausflügen der Versicherungsschutz mit Verlassen des Hauses - wie bei einem normalen Arbeitstag, so Kollecker. Das bedeutet im Einzelnen: Der direkte Hinweg, die offizielle Veranstaltung selbst und der direkte Rückweg nach Hause sind versichert. Sitzen aber Teile der Belegschaft nach dem eigentlichen Programm noch länger zusammen, sieht die Situation anders aus. "Das fällt dann in den Bereich der privaten Freizeitgestaltung und ist nicht über Berufsgenossenschaft versichert." Die Juristin rät dazu, den Zeitrahmen des offiziellen Teils im Vorfeld festzulegen oder die Veranstaltung durch die Firmen- oder Abteilungsleitung irgendwann vor Ort ausdrücklich zu beenden. So lassen sich Unklarheiten vermeiden.
Quelle/Text: BGW, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
Foto: © ARochau - Fotolia.com
Gerichtsurteil: Lesen Sie auch »Keine Anerkennung von Arbeitsunfall auf Betriebsfeier« >>